American Classic

STATUTEN 

 

des Vereins American Classic

mit Sitz in Hittnau ZH 

 

 

Artikel 1 - Name und Sitz 

 

Unter dem Namen Verein American Classic besteht mit Sitz in Hittnau ZH ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

 

Artikel 2 - Zweck 

Der Verein bezweckt den Erhalt und die Pflege von Oldtimer amerikanischer Bauart mit Baujahr 1920 – 1975 und erschafft einen Raum für Austausch und Know How Pflege.

 

Organisation

Artikel 3 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

c) die Rechnungsrevisoren 

 

Artikel 4 – Mittel 

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus: 

· Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes     festgesetzt werden

·         Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen

·         Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.) 

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Verbindlichkeit des Vereins wird ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen gehaftet.

 

Mitgliedschaft

Artikel 5 - Allgemeines 

Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen und juristischen Personen offen, die mit persönlichem Interesse den Vereinszweck unter Art.2 verfolgen und 18-jährig oder älter sind. Hierfür ist der Besitz eines amerikanischen Fahrzeuges aus den beschriebenen Jahrgängen nicht nötig. Der Mitgliederbeitrag wir 1x jährlich in Rechnung gestellt. Die Mindestlaufzeit einer Mitgliedschaft ist 3 Jahre.

Artikel 6 – Beitritt
Interessenten: innen bewerben sich über die Webseite des Vereins. Der Verein prüft den Antrag im Sinne der Vereins Philosophy. Der Beitritt ist abgeschlossen mit:
·         Einem positiven Bescheid
·         Einer technischen Untersuchung des Fahrzeuges, sofern vorhanden 
·         Eingang des Mitgliederbeitrags sowie einer technischen Untersuchung des Fahrzeuges
Daten werden im Sinne des Artikel 9 erfasst.

Artikel 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
·         bei natürlichen Personen durch Austritt ohne Kündigungsfrist (der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet), Ausschluss ohne Angabe von Gründen, Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages (nach einer Mahnung) oder Tod.
·         bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss ohne Angabe von Gründen, Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages (nach einer Mahnung) oder Auflösung der juristischen Person.

Artikel 8 - Austritt und Ausschluss
·         Austritt: Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für die angebrochene Mitgliedschafts-Laufzeit ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Eine Kündigung ist per E-Mail an ……@......ch zu richten. Die Kündigungsfrist ist 1 Jahr.

·         Austritt Folgejahr (Nichtweiterführung der Mitgliedschaft): Eine Mitgliedschaft wird automatisch im Folgejahr weitergeführt, wenn vor Ablauf der Mitgliedschafts-Laufzeit keine schriftliche Kündigung erfolgt. Eine Kündigung ist per E-Mail an ……@......ch zu richten. Die Kündigungsfrist ist 1 Jahr.

·         Ausschluss: Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand, der an einer Vorstandssitzung mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet. Im Falle gleicher Stimmenzahl trifft der Präsident / die Präsidentin einen Stichentscheid. Es bestehen keine Rechtsmittel gegen einen Ausschluss-Entscheid. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es von Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

Artikel 9 - Datenschutz und Verwendung der Mitgliederdaten
Der Verein Old American Car Club bearbeitet nur diejenigen Mitgliederdaten, welche für die vorgegebenen Vereinszwecke notwendig und geeignet sind. Im Vordergrund steht der technische Zustand der Fahrzeuge und deren Wartung. Der Wissensaustausch der Mitglieder, aber auch das Einfliessen von neuen technischen Möglichkeiten soll die Pflege dieser Zeitzeugen abrunden. Zu diesem Zweck kann der Verein Namen, E-Mail und Telefonnummer einzelner Mitglieder untereinander weitergeben, resp. technische Daten der Fahrzeuge.
Die Weitergabe von Mitgliederdaten an weitere Dritte ist untersagt. Vorbehalten bleiben die ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder sowie gesetzliche Rechtfertigungsgründe. Die Mitglieder haben das Recht, beim Verein Old American Car Club Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten gesammelt, wofür diese verwendet und an wen diese weitergegeben werden. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich zu erteilen. Datenaustausch und Kommunikationen, welche über einen nicht öffentlichen Vereins-Kanal stattfinden sind dem Entsprechen zu handhaben. Der Verein übernimmt jedoch keine Haftung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung.

Die Mitgliederversammlung
Artikel 10 - Allgemeines
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und findet einmal jährlich statt. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;
3. Wahl der Rechnungsrevisoren;
4. Abnahme der Vereinsrechnung;
5. Déchargeerteilung an den Vorstand;
6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
9. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Die MV kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden. Der Vorstand oder auch ein einzelnes Vereinsmitglied kann eine Statutenänderung vorschlagen. Dieser Vorschlag hat schriftlich zu erfolgen

Artikel 11 - Einberufung der Vereinsversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen und findet jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres. Der Vorstand legt das Datum mindestens drei Monate im Voraus fest. Ausserordentliche MV müssen mindestens vier Wochen vorher einberufen werden. Mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand eine provisorische Traktandenliste bekannt. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens vier Wochen vor dem Datum der MV schriftlich eingereicht werden.


Artikel 12 – Leitung
Die MV wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Geschäftsleitung kann zudem als Moderator eingesetzt werden.
 
Artikel 13 - Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Leitung den Stichentscheid. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.

Artikel 14 – Traktanden
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) MV umfasst:
·         den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
·         den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
·         die Berichte der Revisionsstelle
·         die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
·         andere Vorschläge

Artikel 15 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes. Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 16 - Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und regelt die Unterschrifts-Berechtigung zu Zweien.

Artikel 17 - Die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.). Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
 
Artikel 18 - Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 19 - Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt. Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

Auftritt und Kommunikation
Artikel 20 – Auftritt
Der Verein und deren Mitglieder fallen durch die Fahrzeuge in der Öffentlichkeit auf. Oldtimer sind in der Regel gern gesehene Verkehrsteilnehmer und treffen in Bezug auf Lärm, Geruch und ökologischen Fussabtruck auf Wohlwollen. Die Mitgliedschaft soll nicht nur ersichtlich sein, sondern auch das Label ein Qualitätsnachweis darstellen. Wer sich als Vereinsmitglied in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, muss sich im Sinne des Vereins adäquat Verhalten. Sind z.B. bei Veranstaltungen fahrerische Manöver wie, Burn-out, Donut, usw. erwünscht ist dies den Mitgliedern mitzuteilen und zu koordinieren.

Artikel 21 – Kommunikation
Für die Kommunikation innerhalb des Vereins sowie öffentliche Bekanntmachungen werden verschiedene Plattformen genutzt. Es ist jedem Vereinsmitglied freigestellt ob und wie die Plattformen genutzt werden. Datenschutz ist eigene Verantwortung und unter Art.9 beschrieben.




Vereinslokal und Vereinswerkstatt
Artikel 22 – Vereinslokal
Das Vereinslokal ist der Treffpunkt für Mitglieder die sich als Gleichgesinnte verstehen. Es ist ein Ort für Austausch und Aufenthalt unter seinesgleichen. Den Informationen, Gegenständen und Fahrzeugen ist in diesem Sinne Sorge zu tragen. Deshalb ist das Vereinslokal kein öffentlicher Bereich. Interessenten am Verein Mitglieder dürfen Kollegen und Bekannten das Vereinslokal vorstellen. und auch das Clubhaus zeigen und ein Bier ausgeben. Dies soll jedoch Zweckbedigt sein neue Leute für den Club zu begeistern. Soll kein Kollegen treff werden. Min. 1.Mal im jahr soll es auch ein Openday geben. Anlässe resp. Open-Days werden dem entsprechend organisiert und den Mitgliedern mitgeteilt.

Artikel 23 – Vereinswerkstatt
Die Dienstleistungen der Vereinswerkstatt ist im Sinne des Art. 2 ausschliesslich den Vereinsmitgliedern vorbehalten. Sie wird durch den Werkstattchef geleitet und auch geregelt. Änderungen der Regeln behält sich der Vorstand gemäss Art.15.7. vor.

Artikel 23 - Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom [Datum] angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Unterschrift von einem Mitglied des Vorstandes: